Bei Erwerbern der Steuerklasse I Nr. 2 ein Betrag in Höhe von € 400.000,00.
Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ein Betrag in Höhe von € 200.000,00
Der übrigen Personen der Steuerklasse I ein Betrag in Höhe von € 100.000,00.
Personen der Steuerklasse II ein Betrag in Höhe von € 20.000,00
Der übrigen Personen der Steuerklasse III ein Betrag in Höhe von € 20.000,00
Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge im Erbschaftssteuergesetz, die jedoch aufgrund der Kürze der Einführung hier nicht erwähnt werden.